Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 ALLGEMEINES

1.1 GELTUNGSBEREICH

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbereiche der Starcom AG.

1.2 INHALT

Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der Starcom AG sind ausschliesslich die allgemeinen Geschäftsbedingungen massgebend. Sie gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen.

Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

1.3 UMFANG, AUSFÜHRUNG UND ERFÜLLUNGSORT

Angebote der Starcom AG sind stets freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Starcom AG zustande. Ausnahmsweise kann bereits der Beginn der Ausführung der Dienstleistung durch die Starcom AG massgebend sein.

Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behält sich die Starcom AG das Recht der Berichtigung vor.

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung oder Leistung die Bereitstellung der Produkte am Sitz der Starcom AG.

Die Starcom AG kann eine Bestellung, Vertragserneuerung oder Vertragsverlängerung ohne Angabe von Gründen ablehnen.

1.4 FRISTEN

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine, wie insbesondere Bereitschaftszeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeit, eine bestimmte Reparaturzeit oder eine Reaktionszeit etc. Solche Termine verlängern sich angemessen, wenn

  1. der Starcom AG Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde diese nachträglich ändert;
  2. der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
  3. Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens der Starcom AG liegen, wie namentlich Naturereignisse, Mobilmachung, bewaffnete Konflikte, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

Die Starcom AG kann Teillieferungen ausführen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde der Starcom AG eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt die Starcom AG bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern dieser es innert drei Tagen schriftlich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.

Weitere Ansprüche aus Verzögerungen sind ausgeschlossen.

1.5 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

Der Kunde hat die Starcom AG bei der Ausführung ihrer Arbeiten zu unterstützen. Insbesondere hat der Kunde folgende notwendigen Massnahmen zu treffen:

  1. den erforderlichen Platz für die Geräte samt Zubehör sowie die erforderlichen Geräteanschlüsse, wo nötig in klimatisierten Räumen, nach den Spezifikationen der Starcom AG zur Verfügung zu stellen;
  2. die Starcom AG rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die vertragskonforme Leistung von Bedeutung sind;
  3. einen fachkundigen Mitarbeiter zu bezeichnen, der sich dem Wartungs- oder Unterstützungspersonal zur Verfügung hält;
  4. die Geräte mit der gebotenen Sorgfalt und nach den Anleitungen des Starcom AG zu benützen, nicht überdurchschnittlich zu beanspruchen, die Anforderungen an die Umgebung zu erfüllen und die üblichen Reinigungsarbeiten durchzuführen;
  5. der Starcom AG freien Zugang zu den Geräten, Datenträgern und Dokumentationen zu gewähren und ihr die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen;
  6. die notwendigen Kommunikationssysteme zur Verfügung zu stellen, damit die Starcom AG beim Remote-Service die Abklärungen treffen und die Eingriffe in das System direkt vornehmen kann, beispielsweise durch Installation der notwendigen Kommunikationssoftware;
  7. die allenfalls für die Wartungsarbeiten geeigneten Räume zur Aufbewahrung von Werkzeugen, Material und Ersatzteilen zur Verfügung zu stellen.
  8. Der Kunde ist verpflichtet sich aktiv an der Fertigstellung des vereinbaten Produktes oder der vereinbarten Dienstleistung zu beteiligen. Kunden von Projekten verpflichten sich, alles zur Umsetzung (z.B. Aufschaltung der Website) benötigte Material in einem Zeitraum von dreissig Tagen zu liefern, insofern nicht anders schriftlich vermerkt. Für den Falle, dass er dem nicht nachkommt, verpflichtet er sich die vollständigen Erstellungskosten zu begleichen. Dies gilt auch für den Falle, dass schriftlich vereinbart wurde, dass eine (Teil-)Zahlung erst bei Aufschaltung erfolgt. Dem Kunden wird eine angemessene Frist zur Nachlieferung des offenen Materials gewährt, wobei während dieser Zeit die Rechnung ausgesetzt wird und die Frist bei max. 30 Tagen liegt.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, das für Wartung und Betrieb notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und zu schulen.

Für Aufwendungen, die durch mangelhafte Mitwirkungen des Kunden entstehen, darf der Lieferant zusätzlich Rechnung stellen. Massgebend ist die jeweils gültige Honorarordnung der Starcom AG.

1.6 REAKTIONS- UND BEREITSCHAFTSZEITEN

Wenn zwischen der Starcom AG und dem Kunden ausdrücklich eine bestimmte Reaktionszeit vereinbart ist, verpflichtet sich die plus130 AG, innerhalb der vereinbarten Anzahl Stunden nach Anforderung der vertragskonformen Leistung mit ihren Arbeiten zu beginnen. Die Kontaktaufnahme durch den zuständigen Mitarbeiter der Starcom AG gilt als Arbeitsbeginn.

Die vertragskonformen Leistungen werden erbracht während den bei der Starcom AG üblichen Arbeitszeiten.

1.7 ÄNDERUNGSVERFAHREN

Während der Erbringung von Dienstleistungen können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Im Falle eines Änderungsantrages seitens des Kunden hat ihm die Starcom AG mitzuteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag, insbesondere auf Preis und Termine, hat.

Beeinflusst eine solche Änderung die Dienstleistung erheblich, informiert die Starcom AG den Kunden über die Dauer und Kosten einer detaillierten Abklärung, die vorläufige Einschätzung der Realisierbarkeit und die Konsequenzen.

Kommt eine Einigung über die Änderung des Auftrages zustande, so hat der Kunde die Änderung schriftlich zu bestätigen, andernfalls der Auftrag unverändert weiterläuft.

1.8 HAFTUNG

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt.

Vorbehältlich der Gewährleistungsansprüche haftet die Starcom AG für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – insgesamt bis max. 20 % der Vergütung für das Projekt resp. die Dienstleistung.

Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Falle bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtwidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Starcom AG, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Die Starcom AG schliesst zudem jede Haftung für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden (insbesondere aus der Pflicht zur fehlerfreien und rechtzeitigen Vornahme von Mitwirkungspflichten) aus.

Für eingesetzte Open Source Software (oder ähnliches) ist die Haftung durch die Starcom AG ausgeschlossen.

1.9 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vermerkt, in Landeswährung ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Falls auf der Rechnung keine anderen Zahlungsbedingungen ausgewiesen sind, ist die Zahlung fällig netto innert zehn Tagen seit Rechnungsdatum. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

In diesem Fall hat er einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Kunden üblichen Zinsverhältnisse richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der jeweiligen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Sollte dem Kunden eine Nachlassstundung gewährt oder über ihn der Konkurs eröffnet werden, werden die Forderungen sofort fällig.

Die Starcom AG ist berechtigt, in den oben genannten Fällen noch nicht ausgelieferte Ware oder Dienstleistungen zurückzubehalten und vom Vertrag zurückzutreten.

Zusätzlich ist Starcom AG bei Nichtzahlung berechtigt, bestehende Dienstleistungen, ohne Ankündigung temporär abzuschalten, bis der Kunde alle offenen Zahlungen, inklusive Gebühren und Kosten, geleistet hat.

Wechsel werden nur nach Absprache akzeptiert. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.

Bei nach Vertragsschluss eintretenden Vermögensverschlechterungen des Kunden steht der Starcom AG das Recht zu, nach ihrer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer Woche zu verlangen. Die Starcom AG hat auch wahlweise das Recht, die Ausführung des Auftrages zu unterbrechen und über die bisherigen Leistungen abzurechnen. Bei Nichtbezahlung ist die plus130 AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden kein Schadenersatz zu.

Die Verrechnung von Forderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen.

Teuerungen von Produkten, die nicht dem Einflussbereich der Starcom AG unterstehen, können dem Kunden überbunden werden.

1.10 SOFTWARE UND KNOW-HOW

Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentation im vorgesehenen Umfange selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt bei der Starcom AG oder ihren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde Software-Programme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.

Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Kunden selber benötigt die schriftliche Zustimmung der Starcom AG.

Im Widerhandlungsfalle wird der Kunde schadenersatzpflichtig.

1.11 GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN

Beide Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich der Parteien, die weder öffentlich noch allgemein zugänglich sind, geheim zu halten und diese Dritten nicht offen zu legen sowie alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Als Dritte gelten nicht IT-Dienstleister, die von der empfangenen Partei mit der Erbringung von Rechenzentrums-, Applikations-, Support- oder Wartungsleistungen beauftragt werden, unabhängig davon, ob die Leistungen in einer von der empfangenen Partei selbst betriebenen Infrastruktur erbracht werden oder die Leistungen vom IT-Dienstleister über Telekommunikationsverbindungen aus einem vom IT-Dienstleister betriebenen Rechenzentrum, insbesondere als Infrastructure-as-a-Service, Platform-as-a-Service oder Software-as-a-Service (Cloud Computing), erbracht werden. Solche Dienstleister müssen mindestens zur Einhaltung der gleichen Vertraulichkeit verpflichtet werden, wie sie zwischen den Parteien vereinbart ist.

Die Parteien treffen die notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen, um bestehende Sicherheitsvorschriften bezüglich Datenintegrität, -sicherheit und -zugriff einhalten zu können. Insbesondere sind auch Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist so auszugestalten, dass sie auch nach einer allfälligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt.

Soweit der Kunde Starcom AG personenbezogene Daten zur Verarbeitung und Nutzung zu bestimmten Zwecken insbesondere in Dateien bereitstellt, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass er hierzu datenschutzrechtlich berechtigt ist. Starcom AG wird derart bereitgestellte personenbezogene Daten gemäss den vertraglichen Vereinbarungen und den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeiten und nutzen.

Etwaig abgeschlossene Non-Disclosure Agreements schliessen eine Weitergabe von Unternehmensdaten – also Daten über ein Unternehmen ohne Personenbezug wie beispielsweise die Unternehmensanschrift – an IT-Dienstleister nicht aus.

1.12 PATENT- UND URHEBERRECHTE

Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, übernimmt die Starcom AG keine Haftung dafür, dass die von der Starcom AG gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer ist verpflichtet, der Starcom AG unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden.

Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarungen stehen der Starcom AG sämtliche Schutzrechte, insbesondere die Urheberrechte zu. Ohne schriftliche Einwilligung der Starcom AG dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf Verlangen hin sind die Kopien unverzüglich an die Starcom AG herauszugeben. Für Schäden aufgrund der Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte haftet die Starcom AG nur, wenn der Starcom AG bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führt, dass sich der Kunde berechtigten, durchsetzbaren und nicht verjährten Ansprüche Dritter ausgesetzt sieht.

Der Höhe nach ist die Haftung der Starcom AG auf den Fakturenwert der Ware resp. des Produktes oder der Dienstleistung beschränkt.

Sind die gelieferten Waren resp. Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt worden, so hat der Käufer die Starcom AG von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden.

1.13 ABWERBEVERBOT

Die Parteien verpflichten sich, die aktive Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei selbst oder durch Dritte während der Dauer der Vertragsbeziehung und 12 Monate nach deren Beendigung zu unterlassen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 50.000,- je Verstoss an den Geschädigten sofort zur Zahlung fällig.

1.14 DAUER DES RECHTSVERHÄLTNISSES

Ist nichts Besonderes vereinbart, kann ein Rechtsverhältnis über Hosting, Software- Unterstützung oder anderen Dienstleistungen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, auf Ende der einjährigen Abonnementsdauer aufgelöst werden. Ohne fristgerechte Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Im gegenseitigen Einverständnis zwischen den Vertragsparteien kann der Vertrag auch innerhalb anderer Fristen bzw. auf einen anderen Termin hin aufgelöst werden. Erfolgt die Auflösung des Vertrages vor Ablauf der Mindestdauer oder auf einen speziellen Termin (nicht auf Vertragsende mit ordentlicher Kündigung), so ist die Rückvergütung der bereits bezahlten Gebühr pro rata temporis ausgeschlossen und verfällt an die Starcom AG.

Kaufverträge werden mit Erbringung der beidseitigen, vertragskonformen Leistung erfüllt.

Projektmanagement- und Mitwirkungsverträge können jederzeit von beiden Parteien aufgehoben werden. Erfolgt dies zur Unzeit, so ist der aufhebende Vertragspartner dem anderen zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet.

Aufträge können jederzeit von beiden Parteien aufgehoben werden, eine Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens besteht nicht.

1.15 EXPORT

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Die Wiederausfuhr gewisser Produkte mit ausländischem Ursprung ist gemäss einer der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gegenüber eingegangenen Verpflichtung nur mit einer Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet (Rüstungsexport). Die Starcom AG bezeichnet die betreffenden Produkte ausdrücklich in Offerten und Rechnungen, womit die Auflage auf den Kunden übergeht.

1.16 WEITERVERKAUF

Soweit nicht Parteiabrede oder die Natur des Geschäftes entgegenstehen, darf der Kunde die Produkte verändert oder unverändert weiterveräussern.

Falls der Kunde die Produkte weiterveräussert, hat er sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten aus Software- Lizenzen, aus Geheimhaltung sowie aus allfälligen Bewilligungsvorbehalten für die Wiederausfuhr auf die jeweiligen Abnehmer übergehen.

2 PROJEKTMANAGEMENT- UND MITWIRKUNGSVERTRÄGE

2.1 DEFINITION

Hauptleistungspflicht der Projektmanagement- und Mitwirkungsverträge ist eine Arbeitsleistung, sei es im Sinne eines Hinwirkens auf zeitgerechte und termingerechte Projektentwicklung oder auf die Steuerung von Willensbildung und Verhalten des Kunden mittels Kundgabe von Entscheidungsgrundlagen.

2.2 AUFTRAGSERTEILUNG

Die Auftragserteilung erfolgt durch separate Vereinbarung unter den Parteien, die die Dienstleistungen, Termine und Vergütung näher umschreiben.

2.3 AUFKLÄRUNGSPFLICHTEN

Beide Vertragspartner sind zur gegenseitigen Aufklärung über alle Umstände verpflichtet, welche die Erbringung der Dienstleistungen beeinflussen.

2.4 SUBSTITUTIONSBEFUGNIS

Die Starcom AG ist befugt, die Dienstleistung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. Für deren Leistungen bleibt die Starcom AG verantwortlich.

2.5 KNOW-HOW

Die Starcom AG hat das Recht, Ideen, Konzepte und Verfahren in Bezug auf die Informationsverarbeitung, welche sie bei der Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden gewonnen hat, bei der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.

3 ERSTELLUNGSVERTRÄGE

3.1 DEFINITION

Unter Erstellungsverträgen versteht man die selbständige und eigenverantwortliche Erstellung und Ablieferung von konkreten vordefinierten Arbeitsergebnissen, die im Zug eines Informatikprojektes notwendig werden. Sie können auch auftragsrechtliche Aspekte beinhalten.

3.2 UMFANG UND AUSFÜHRUNG

Für Umfang und Ausführung ist die Vereinbarung zwischen den Parteien massgebend, die die Dienstleistungen, Termine und Vergütungen näher umschreiben.

3.3 SUBSTITUTIONSBEFUGNIS

Die Starcom AG ist befugt, die Arbeitsausführung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. Für deren Leistungen bleibt die Starcom AG verantwortlich.

3.4 ABNAHME

Jede vertraglich geschuldete Leistung unterliegt der Abnahme. Unter Abnahme wird die Ablieferung sowie die Anerkennung des Werkes als vertragskonforme Leistung verstanden.

Beinhaltet die vertraglich geschuldete Leistung nicht auch die Erstellung von Software, so erfolgt die Abnahme in Form der Ablieferung an den Kunden.

Bei der Software dient die Abnahme dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit des Informatiksystems, wobei Anzahl, Zeitpunkt, Umfang und Verfahren der (Teil-) Abnahmen im Rahmen des individuellen Vertrages geregelt werden.

Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wozu auch die Bereitstellung von Testdaten gehört. Verhindert der Kunde trotz Nachfristansetzung durch die Starcom AG die Abnahme, so gilt sie mit der Verhinderung als erfolgt.

Über jede Abnahme wird ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellt. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

Zeigen sich bei einer Abnahme Mängel, hat der Kunde zunächst ausschliesslich ein Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung innert angemessener Frist. Ist die neuerliche Abnahme erneut nicht erfolgreich, hat der Kunde der Starcom AG schriftlich eine weitere angemessene Nachfrist zur Behebung der Mängel anzusetzen. Bleibt auch die weitere Abnahme erfolglos, stehen dem Kunden ausschliesslich bei Mängeln, welche die Funktionstauglichkeit ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, die Gewährleistungsansprüche gemäss nachfolgender Ziffer zu.

3.5 GEWÄHRLEISTUNG

Die Starcom AG garantiert, dass sie die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert. Massgebend ist die bei Vertragsschluss bestehende Informatikperipherie. Die Leistungen erbringt die Starcom AG nach dem aktuellen Stand der Technik.

Der Kunde ist allein verantwortlich für den korrekten Einsatz und die Datensicherung. Die Haftung der Starcom AG für Schäden, die aus der Benutzung eines Programms oder eines Gerätes entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung der Starcom AG zurückzuführen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Abnahme, bei mehreren Abnahmen mit der letzten.

Weist die Leistung der Starcom AG Mängel auf, so kann der Kunde ausschliesslich Nachbesserung bzw. Nachlieferung innert angemessener Frist verlangen. Liegen bei Beginn der Gewährleistungsfrist bezüglich Software Mängel vor, die bereits bei der letzten Abnahme bestanden haben, kann die Starcom AG auf weitere Nachbesserung bzw. Nachlieferung verzichten und stattdessen vom Vertrag zurücktreten. Ziffer I.8 gilt analog.

Eine Gewährleistungspflicht durch die Starcom AG erlischt vorzeitig, sobald der Kunde selber oder durch Dritte unsachgemässe Änderungen an der Software (z.B. Source Code) vornimmt oder vornehmen lässt oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der Starcom AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

Für eingesetzte Open Source Software (oder ähnliches) ist die Gewährleistung durch die Starcom AG ausgeschlossen.

4 SOFTWARE-WARTUNG

4.1 4.1 UMFANG UND AUSFÜHRUNG DER UNTERSTÜTZUNG

Für Umfang und Ausführung der Softwarepflegeleistungen ist die Vereinbarung unter den Parteien massgebend, welche die Dienstleistungen, Termine und Vergütungen näher umschreiben.

4.2 ART DER LEISTUNGSERBRINGUNG

Die Softwarepflegeleistungen erbringt die Starcom AG nach ihrer Wahl am Standort des Kunden oder am Standort des zuständigen technischen Dienstes der Starcom AG, je nach ihrer Natur.

4.3 SOFTWAREFEHLER

Als Softwarefehler gelten nur diejenigen Abweichungen von den Programmiervorgaben, die nicht im Einklang mit vertraglich zugesicherten Eigenschaften stehen oder die den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Software beinträchtigen oder verhindern.

4.4 GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Neben den unter I. Allgemeines aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten für die einzelnen Hauptleistungen der Starcom AG die Bestimmungen unter II. Projektmanagement- und Mitwirkungsverträge für Allgemeine Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie diejenigen unter III. Erstellungsverträge für Fehlerbeseitigung resp. Programmanpassungen und -erweiterungen.

5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1 ÄNDERUNG DER AGB

Die Starcom AG behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Geänderte AGB werden dem Kunden in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als angenommen, wenn der Kunde innert Monatsfrist nicht schriftlich Widerspruch dagegen erhebt. Erhebt der Kunde frist- und formgerecht Widerspruch, hat die Starcom AG das Recht, die bestehende Vereinbarung ohne Beachtung einer Frist durch schriftliche Mitteilung aufzulösen.

5.2 RECHTSWAHL

Das Rechtsverhältnis untersteht dem nationalen Recht derjenigen Gesellschaft der Starcom AG, welche das Angebot, die Bestellung, die Lieferung oder die Leistung unterzeichnet. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

5.3 GERICHTSSTAND

B2B-Marktbearbeitung ist kein Selbstläufer
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Wir sorgen dafür, dass Ihre potenziellen Kunden sich mit Ihnen beschäftigen.